Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 55 ... / D. Weitere Fragen | Haufe ... (2024)

1. Gewinnermittlungswechsel bzw Überführung des Grundstücks in den gewerblichen Bereich

Rn. 90

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Wechsel in der Gewinnermittlungsart führen nicht zu Gewinnkorrekturen. Denn der Einsatzwert des §55 EStG ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme stets als Aufwand – beachte jedoch §55 Abs6 EStG über die Nichtberücksichtigung von Verlusten – anzusetzen, gleichgültig, welche Gewinnermittlungsart der StPfl hat. Der Fall einer doppelten Erfassung oder einer Überhaupt-nicht-Erfassung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns ist nicht denkbar.

Rn. 91

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Wächst ein StPfl in die Gewinnermittlung nach §5 EStG hinein (zB im Falle eines Strukturwandels von der LuF in den Gewerbebetrieb) bzw überführt er ein nach §55 Abs14 bzw 5 EStG bewertetes Grundstück zum Buchwert in sein gewerbliches BV (§6 Abs5 S1 und S2 EStG), so ändert dies nichts an den einmal festgelegten Wertansätzen iSd §55 EStG. Das folgt daraus, dass es für Anwendung des §55 EStG nur darauf ankommt, dass der Grund und Boden am 30.06.1970 einem StPfl mit Gewinnermittlung nach §4 EStG bzw einer Vorgängervorschrift des §13a EStG gehörte. Es bleibt auch in diesem Fall bei der Nichtberücksichtigung eines Verlusts nach §55 Abs6 EStG.

2. Umwidmung von Flächen

Rn. 92

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Werden zum 01.07.1970 mit den Werten des §55 Abs1 und 2 EStG bewertete luf Flächen in ihrer Nutzung später umgewidmet, stellt sich die Frage, inwieweit sich daraus Auswirkungen auf den einmal festgelegten Buchwert ergeben. Eine solche Umwidmung der Nutzungsart tritt zB dann ein, wenn ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgeforstet werden (oder umgekehrt forstwirtschaftlich genutzte Flächen gerodet werden) bzw wenn sich durch sonstige Maßnahmen (zB Be- und Entwässerung usw) die Ertragsbedingungen wesentlich ändern.

  • Gehen die Nutzungsänderungen aufgrund von durchgeführten Nachschätzungen (§12 BodenschätzungsG vom 16.10.1934, RStBl 1935, 1306) in das Liegenschaftskataster ein, verändert sich somit automatisch auch die Ursprungsgrundlage für die Ermittlung der Buchwerte nach §55 Abs1 und 2 EStG.
  • Tritt die Nutzungsänderung erst nach dem Erstbewertungsstichtag 01.07.1970 ein, führt diese zu keiner Änderung des einmal ermittelten Buchwerts. Werden danach zum 01.07.1970 als Geringstland (mit 0,26EUR/qm) bewertete Flächen später aufgeforstet, verbleibt es für die dafür in Anspruch genommen Flächen bei dem Erstbewertungsansatz, ohne dass eine (erfolgsneutrale) Höherbewertung auf Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung mit einem Buchwert von 1,02EUR/qm in Betracht kommt.
  • Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall, dass zB ehemals für den Hopfenanbau genutzte Flächen mit einem Buchwert vonEUR4,10 nunmehr landwirtschaftlich genutzt werden (mit einem auf der Basis der ermittelten Ertragsmesszahlen (EMZ) an sich niedrigeren Buchwert).
  • Etwas anderes gilt nur dann, wenn die jeweilige Umnutzung bereits vor dem Stichtag 01.07.1970 erfolgt ist, aber erst später Eingang in das Liegenschaftskataster gefunden hat. In einem derartigen Fall sind die unzutreffenden Buchwerte erfolgsneutral gegen die richtigen Buchwerte auszutauschen.

3. Unentgeltlicher Erwerb

Rn. 93

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Erwirbt ein StPfl unentgeltlich einen am 30.06.1970 zum BV des Rechtsvorgängers gehörenden Grund und Boden, so kommt es darauf an:

  • Handelt es sich um Fälle des §7 Abs1 EStDV aF bzw jetzt §6 Abs3 EStG, so geht der Wertansatz nach §55 EStG zwingend auf den Erwerber über. Gleiches gilt, wenn der unentgeltliche Erwerber ein Gesamtrechtsnachfolger, also insb der Erbe ist.
  • Handelt es sich hingegen um die Schenkung eines Einzel-WG Grund und Boden unter Lebenden, so liegt beim Erwerber ein Erwerb mit fiktiven AK nach dem 30.06.1970 vor, §6 Abs4 EStG, bzw wenn die Schenkung zunächst ins PV des Empfängers geht, §6 Abs1 Nr5 EStG (Einlage). §55 EStG kommt für den Erwerber in diesen Fällen nicht in Betracht.

4. Teilentgeltlicher Erwerb

Rn. 94

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Leistet ein Betriebsübernehmer im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Abfindungen an den Miterben und bleiben diese hinter dem zurück, was dessem anteiligen Kapitalkonto (gemessen an der Erbquote) entspräche, hat der Betriebsübernehmer die Buchwerte (einschließlich der Werte nach §55 EStG) gem §6 Ab 3 EStG fortzuführen (BMF vom 11.01.1993, BStBlI 1993, 62 Rz95 zur ertragsteuerlichen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft). Gleiches gilt für Abfindungen und Ergänzungsabfindungen, die der Übernehmer eines luf Betriebs nach den §§12, 13, 17 Abs2 HöfeO an andere Abkömmlinge des Übergebers zahlen muss (BMF vom 13.01.1993, BStBlI 1993, 80 Rz44 zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge). Für den (eher selten vorkommenden) Fall, dass das geleistete Entgelt (zB Abstandsgeld) über dem Kapitalkonto liegt, vgl BMF vom 13.01.1993, BStBlI 1993, 80 Rz46.

5. Entgeltlicher Hinzuerwerb von Teilflächen

Rn. 95

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Erwirbt ein Miterbe die Miteigentumsanteile des/der Miterben entgeltlich hinzu, sind die erworbenen Grundstücks-(bruch-)teile mit den anteiligen AK anzusetzen. Eine Mischung des qm-Wertes nach dem doppelten Ausgangsbetrag ...

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